901
GESG
CH-BL
§ 62 Gesundheitsgesetz (GesG) - Zwangsabsonderung
Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
§ 62 GesG · Zwangsabsonderung
1. Personen, die eine übertragbare Krankheit weiterverbreiten können, dürfen nötigenfalls gegen ihren Willen von der Kantonsärztin oder vom Kantonsarzt zur Absonderung in einer geeigneten Einrichtung untergebracht oder dort zurückbehalten werden.
2. Die Vorschriften über die gerichtliche Beurteilung und das Verfahren bei fürsorgerischer Unterbringung gelten sinngemäss, ausgenommen diejenigen über die Begutachtung.