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901 GESG CH-BL

§ 61 Gesundheitsgesetz (GesG) - Grundsatz

Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
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§ 61 GesG · Grundsatz

1. Der Kanton trifft auf Grund der Epidemiengesetzgebung des Bundes die nötigen Massnahmen, um übertragbare Krankheiten des Menschen zu bekämpfen. Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen.

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