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901 GESG CH-BL

§ 60 Gesundheitsgesetz (GesG) - Mütter- und Väterberatung

Gesundheitsförderung und Prävention
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§ 60 GesG · Mütter- und Väterberatung

1. Die Mütter- und Väterberatung bietet Müttern und Vätern eine niederschwellige Beratung zu Fragen der gesunden körperlichen, emotionalen, seelischen und geistigen Entwicklung ihres Kindes in den ersten Lebensjahren und stärkt sie dabei in ihrer Aufgabe als Mutter und Vater.

2. Die Gemeinden sorgen für die Mütter- und Väterberatung und stellen dazu qualifiziertes Personal ein. Sie können diese Aufgabe an eine geeignete Institution übertragen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

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