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901 GESG CH-BL

§ 6 Gesundheitsgesetz (GesG) - Ständige Kommissionen

Gesundheitsbehörden
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§ 6 GesG · Ständige Kommissionen

1. Der Regierungsrat kann für bestimmte Aufgabengebiete Kommissionen bilden. Er regelt die Zusammensetzung, die Wahl und die Tätigkeit der Kommissionen.

2. Die Kommissionen beraten und unterstützen den Regierungsrat, die Direktion und die Gesundheitsdienste bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie treffen Entscheide, soweit sie durch ein Gesetz dazu ermächtigt werden.

3. Der Regierungsrat kann gemeinsame Kommissionen mit anderen Kantonen vorsehen und die entsprechenden Vereinbarungen abschliessen.

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