Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
901 GESG CH-BL

§ 59 Gesundheitsgesetz (GesG) - Aufgaben der Gemeinden

Gesundheitsförderung und Prävention
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§ 59 GesG · Aufgaben der Gemeinden

1. Die Gemeinden sorgen für Gesundheitsförderung und Prävention in ihrem Zuständigkeitsbereich.

2. Sie koordinieren Angebote, Aktivitäten und Projekte auf kommunaler Ebene und arbeiten mit dem Kanton zusammen.

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