901
GESG
CH-BL
§ 59 Gesundheitsgesetz (GesG) - Aufgaben der Gemeinden
Gesundheitsförderung und Prävention
§ 59 GesG · Aufgaben der Gemeinden
1. Die Gemeinden sorgen für Gesundheitsförderung und Prävention in ihrem Zuständigkeitsbereich.
2. Sie koordinieren Angebote, Aktivitäten und Projekte auf kommunaler Ebene und arbeiten mit dem Kanton zusammen.