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901 GESG CH-BL

§ 58a Gesundheitsgesetz (GesG) - Krebsregister

Gesundheitsförderung und Prävention
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§ 58a GesG · Krebsregister

1. Zur Erhöhung der Kenntnisse über Krebserkrankungen in der Bevölkerung führt der Kanton vorbehältlich bundesrechtlicher Bewilligungen ein Krebsregister. Er strebt eine kantonsübergreifende Trägerschaft an. Der Regierungsrat kann entsprechende Verträge mit anderen Kantonen abschliessen.

2. Das Krebsregister gibt den Früherkennungsprogrammen auf Anfrage folgende für die Qualitätssicherung erforderlichen Daten über die in der Zeitspanne zwischen 2 Screening-Zeitpunkten erkrankten Personen bekannt

a. amtlicher Name und Vornamen;

b. Versichertennummer nach Art. 50c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946;

c. Wohnadresse;

d. Geburtsdatum;

e. Geschlecht;

f. diagnostische Daten zur Krebserkrankung;

g. Daten zur Erstbehandlung.

3. Die Bekanntgabe der Daten gemäss Abs. 2 setzt voraus, dass die betroffene Person am Früherkennungsprogramm teilgenommen und eine Bekanntgabe nicht ausdrücklich verweigert hat.

4. Die Bekanntgabe der Daten gemäss Abs. 3 setzt voraus, dass die erforderlichen Daten aus dem Krebsregister nur mit Betreibern von Screeningprogrammen geteilt werden dürfen, die nachweislich über ein geprüftes, gesichertes Datenschutzkonzept verfügen.

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