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901 GESG CH-BL

§ 58 Gesundheitsgesetz (GesG) - Aufgaben des Kantons

Gesundheitsförderung und Prävention
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§ 58 GesG · Aufgaben des Kantons

1. Die kantonale Gesundheitsförderung und Prävention hat folgende Aufgaben

a. Sie unterstützt die Behörden von Kanton und Gemeinden sowie private Organisationen und Fachleute darin, im Rahmen ihrer Tätigkeiten die Gesundheit der Einwohnerinnen und Einwohner zu verbessern und Lebensbedingungen zu schaffen, die der Gesundheit zuträglich sind.

b. Sie unterstützt die Menschen darin, für sich selbst und für andere zu sorgen und selber Entscheidungen über die eigenen Lebensumstände zu fällen.

c. * Sie fördert Massnahmen, die Kindern, Jugendlichen und Adoleszenten ein gesundes Aufwachsen ermöglichen und die Eltern in ihrer Erziehungsaufgabe begleiten.

d. * Sie fördert Massnahmen zur Erhaltung der Gesundheit und Selbständigkeit der älteren Bevölkerung.

2. Der Kanton erfüllt diese Aufgaben durch

a. Information, Beratung und Begleitung von Behörden, privaten Organisationen und Fachleuten sowie durch Information der Bevölkerung;

b. Entwicklung und Bereitstellung von Angeboten, Aktionsprogrammen und Projekten in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Zielgruppen;

c. Bereitstellung von niederschwelligen Angeboten der Kinder-, Jugend- und Elternhilfe;

d. Koordination und Vernetzung der Aktivitäten im Bereich Gesundheitsförderung und Prävention im Kanton.

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