901
GESG
CH-BL
§ 57 Gesundheitsgesetz (GesG) - Übernahme öffentlicher Aufgaben durch private Leistungserbringer
Allgemeine Bestimmungen
§ 57 GesG · Übernahme öffentlicher Aufgaben durch private Leistungserbringer
1. Die mit öffentlichen Gesundheitsaufgaben betrauten Privaten stehen unter staatlicher Aufsicht.
2. Für sie gelten hinsichtlich Melde- und Schweigepflicht und Haftung die gleichen Bestimmungen wie für die Mitarbeitenden des Kantons oder der Gemeinden.
3. Der Staat hat ihnen gegenüber ein Rückgriffsrecht. Zur Deckung ihrer Haftung haben die Privaten eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen.