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901 GESG CH-BL

§ 56 Gesundheitsgesetz (GesG) - Ausführungsbestimmungen

Heilmittel
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§ 56 GesG · Ausführungsbestimmungen

1. Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt sowie zur eidgenössischen Heilmittelgesetzgebung.

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