901
GESG
CH-BL
§ 55a Gesundheitsgesetz (GesG) - Massnahmen gegen Missbrauch von kontrollierten Substanzen
Heilmittel
§ 55a GesG · Massnahmen gegen Missbrauch von kontrollierten Substanzen
1. Personen, die kontrollierte Substanzen verordnen oder abgeben, haben jedem Missbrauch dieser Substanzen entgegenzuwirken. Bei Verdacht auf Missbrauch ist die Verordnung und Abgabe von kontrollierten Substanzen zu verweigern und der Direktion unverzüglich Meldung zu erstatten.
2. Die Direktion kann bei Verdacht auf Missbrauch den Bezug von kontrollierten Substanzen durch bestimmte Personen einschränken oder sperren und die Abgabestellen sowie die Aufsichtsbehörden anderer Kantone darüber informieren.