901
GESG
CH-BL
§ 55 Gesundheitsgesetz (GesG) - Heilmittelabgabe in Spitälern, Kliniken und Heimen
Heilmittel
§ 55 GesG · Heilmittelabgabe in Spitälern, Kliniken und Heimen
1. Die Apotheken der öffentlichen und privaten Spitäler, Kliniken und Heime sind durch eine Apothekerin oder einen Apotheker mit Berufsausübungsbewilligung zu führen.
2. Niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, Belegärztinnen und Belegärzten sowie konsiliarisch tätigen Ärztinnen und Ärzten ist die direkte Abgabe von Heilmitteln an die stationären Patientinnen und Patienten in Spitälern, Kliniken und Heimen untersagt. Der Regierungsrat kann Ausnahmen vorsehen.