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901 GESG CH-BL

§ 54 Gesundheitsgesetz (GesG) - Heilmittelabgabe im ambulanten Bereich

Heilmittel
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§ 54 GesG · Heilmittelabgabe im ambulanten Bereich

1. Ärztinnen und Ärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte sind im Rahmen ihrer Befugnis berechtigt, Heilmittel an ihre Patienten abzugeben, sofern sie über eine Bewilligung nach § 48 verfügen.

2. Sie müssen über ein Medikamentensortiment verfügen, das eine massvolle Verwendung gewährleistet und die Eindämmung der Gesundheitskosten fördert.

3. Einschränkende Vereinbarungen zwischen den Berufsorganisationen sind zulässig, sofern die Versorgung der Patienten mit Medikamenten gewährleistet ist. Die Direktion kann solche Vereinbarungen allgemeinverbindlich erklären.

4. Vorbehalten bleiben die direkte Anwendung und die Abgabe von Heilmitteln in Notfällen.

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