901
GESG
CH-BL
§ 53 Gesundheitsgesetz (GesG) - Bewilligungsentzug
Heilmittel
§ 53 GesG · Bewilligungsentzug
1. Die Bewilligungen können entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen.
2. Der Entzug kann für die ganze oder einen Teil der Tätigkeit und auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erfolgen.