901
GESG
CH-BL
§ 52 Gesundheitsgesetz (GesG) - Sanktionen
Heilmittel
§ 52 GesG · Sanktionen
1. Die Direktion kann vorschriftswidrige, fehlerhaft hergestellte, verdorbene, unrechtmässig angepriesene oder zur unrechtmässigen Abgabe bestimmte Heilmittel sowie die dazugehörenden Packungen und Behälter oder zu deren Herstellung verwendete Ausgangsstoffe oder Einrichtungen ersatzlos beschlagnahmen und einem legalen Zweck zuführen oder vernichten.