901
GESG
CH-BL
§ 51 Gesundheitsgesetz (GesG) - Kontrollen
Heilmittel
§ 51 GesG · Kontrollen
1. Die Direktion führt periodisch und bei Bedarf Inspektionen der im Heilmittelbereich tätigen Betriebe durch, soweit der Kanton hierfür zuständig ist. Sie kann hierzu externe Fachleute beiziehen.
2. Der Regierungsrat kann den Beitritt zu einem regionalen Heilmittelinspektorat beschliessen.
3. Die zuständigen Kontrollorgane haben jederzeit Zutritt zu den bewilligten Betrieben und haben Einsicht zu Daten und Informationen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflicht benötigen. Sie können entschädigungslos Proben entnehmen.