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901 GESG CH-BL

§ 50 Gesundheitsgesetz (GesG) - Voraussetzungen

Heilmittel
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§ 50 GesG · Voraussetzungen

1. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller

a. über eine Infrastruktur verfügt, welche den Anforderungen an eine sorgfältige Berufsausübung und der Arzneimittelsicherheit gemäss Heilmittelgesetz genügt;

b. über das für eine fachgerechte Tätigkeit erforderliche Personal verfügt;

c. über ein geeignetes Qualitätssicherungssystem verfügt.

2. Der Regierungsrat regelt die fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligungen im Einzelnen, soweit sich diese nicht aus dem Bundesrecht ergeben, und das Verfahren. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Arzneimittelsicherheit gemäss Heilmittelgesetz.

3. Die Direktion kann die Dauer und den Umfang einer Bewilligung einschränken.

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