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901 GESG CH-BL

§ 5 Gesundheitsgesetz (GesG) - Gesundheitsdienste

Gesundheitsbehörden
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§ 5 GesG · Gesundheitsdienste

1. Gesundheitsdienste der Direktion sind

a. das Amt für Gesundheit, insbesondere mit

1. der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt;

2. der Kantonszahnärztin oder dem Kantonszahnarzt;

3. der Kantonsapothekerin oder dem Kantonsapotheker;

b. das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, insbesondere mit

1. der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt;

2. der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker.

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