901
GESG
CH-BL
§ 49 Gesundheitsgesetz (GesG) - Weitere Bewilligungen
Heilmittel
§ 49 GesG · Weitere Bewilligungen
1. Eine Bewilligung der Direktion ist erforderlich
a. für die Herstellung von Arzneimitteln und die Beimischung von Arzneimitteln zu Futtermitteln;
b. für den Versandhandel mit Arzneimitteln, der vom Kanton Basel-Landschaft aus betrieben wird;
c. für die Lagerung von Blut- und Blutprodukten;
d. für weitere Tätigkeiten, für welche das Bundesrecht eine kantonale Bewilligung vorsieht.
2. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des eidgenössische Heilmittelinstituts oder anderer Bundesbehörden.