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901 GESG CH-BL

§ 49 Gesundheitsgesetz (GesG) - Weitere Bewilligungen

Heilmittel
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§ 49 GesG · Weitere Bewilligungen

1. Eine Bewilligung der Direktion ist erforderlich

a. für die Herstellung von Arzneimitteln und die Beimischung von Arzneimitteln zu Futtermitteln;

b. für den Versandhandel mit Arzneimitteln, der vom Kanton Basel-Landschaft aus betrieben wird;

c. für die Lagerung von Blut- und Blutprodukten;

d. für weitere Tätigkeiten, für welche das Bundesrecht eine kantonale Bewilligung vorsieht.

2. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des eidgenössische Heilmittelinstituts oder anderer Bundesbehörden.

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