901
GESG
CH-BL
§ 48 Gesundheitsgesetz (GesG) - Bewilligung für die Abgabe von Heilmitteln
Heilmittel
§ 48 GesG · Bewilligung für die Abgabe von Heilmitteln
1. Wer Heilmittel in öffentlichen Apotheken, in Praxisapotheken, in Drogerien, in öffentlichen und privaten Spitälern, in Heimen und weiteren Betrieben lagert und abgibt, bedarf einer Bewilligung der Direktion, sofern nicht das eidgenössische Heilmittelinstitut oder eine andere Bundesbehörde für die Bewilligungserteilung zuständig ist.