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901 GESG CH-BL

§ 47 Gesundheitsgesetz (GesG) - Veterinärmedizin

Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten
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§ 47 GesG · Veterinärmedizin

1. Im Bereich der Veterinärmedizin werden die Rechte der Tiere im Verhältnis zu den behandelnden Fachpersonen durch ihre Halterinnen und Halter ausgeübt.

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