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901 GESG CH-BL

§ 46a Gesundheitsgesetz (GesG) - Ausführungsbestimmungen

Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten
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§ 46a GesG · Ausführungsbestimmungen

1. Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten.

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