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901 GESG CH-BL

§ 46 Gesundheitsgesetz (GesG) - Pflichten der Patientinnen und Patienten

Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten
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§ 46 GesG · Pflichten der Patientinnen und Patienten

1. Die Patientinnen und Patienten bemühen sich, zum guten Verlauf ihrer Behandlung beizutragen, indem sie den behandelnden Fachpersonen die erforderlichen Auskünfte erteilen und deren Anordnungen befolgen.

2. Sie nehmen Rücksicht auf die übrigen Patientinnen und Patienten sowie auf das Personal und befolgen die Hausordnung sowie die Weisungen des Personals.

3. Wer seine Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt, kann aus einer Praxis oder Institution weggewiesen werden.

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