§ 45 Gesundheitsgesetz (GesG) - Auskünfte
§ 45 GesG · Auskünfte
1. Auskünfte an Dritte über Patientinnen und Patienten dürfen nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung erteilt werden.
2. Sofern aus den Umständen nicht auf einen Geheimhaltungswillen der Patientin oder des Patienten geschlossen werden muss, wird die Zustimmung vermutet für
a. Auskünfte an Bezugspersonen;
b. medizinisch notwendige Auskünfte an die zuweisenden und nachbehandelnden Ärztinnen und Ärzte sowie an andere Fachpersonen, welche die Behandlung und Betreuung unmittelbar übernehmen.
3. Wurden von der Patientin oder vom Patienten keine Personen bezeichnet, gelten als Bezugspersonen die Personen gemäss Art. 378 Abs. 1 ZGB.
4. Vorbehalten bleiben gesetzliche Auskunftspflichten und -rechte sowie Auskünfte aufgrund einer Entbindung vom Berufsgeheimnis durch die Aufsichtsbehörde.