901
GESG
CH-BL
§ 43c Gesundheitsgesetz (GesG) - Besuch
Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten
§ 43c GesG · Besuch
1. Bei stationärer Behandlung hat jede Patientin und jeder Patient das Recht, Besuch zu empfangen oder sich Besuche zu verbitten.
2. Die Besucher haben den Willen der Patientin oder des Patienten zu beachten und auf den Spital- oder Heimbetrieb Rücksicht zu nehmen.
3. Das Besuchsrecht kann aus medizinischen oder betrieblichen Gründen eingeschränkt werden.