901
GESG
CH-BL
§ 43a Gesundheitsgesetz (GesG) - Lehre und Forschung
Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten
§ 43a GesG · Lehre und Forschung
1. Für den Einbezug in Lehrveranstaltungen bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung der Patientin oder des Patienten.
2. Die Zustimmung zum ordentlichen klinischen Unterricht am Krankenbett wird vermutet.
3. Für Forschungsvorhaben an Menschen und an Verstorbenen ist die Zustimmung der Ethikkommission einzuholen.