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901 GESG CH-BL

§ 42 Gesundheitsgesetz (GesG) - Einwilligung, urteilsfähige Personen

Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten
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§ 42 GesG · Einwilligung, urteilsfähige Personen

1. Urteilsfähige Patientinnen und Patienten dürfen nur mit deren Einwilligung behandelt werden.

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