901
GESG
CH-BL
§ 41 Gesundheitsgesetz (GesG) - Aufklärung
Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten
§ 41 GesG · Aufklärung
1. Die Patientin oder der Patient ist rechtzeitig, angemessen und verständlich aufzuklären.
2. Die Aufklärung umfasst insbesondere
a. den Gesundheitszustand und die Diagnose;
b. die beabsichtigten vorbeugenden, diagnostischen oder therapeutischen Massnahmen sowie deren Risiken, Vor- und Nachteile und Kosten;
c. allfällige Alternativen zu den beabsichtigten Massnahmen.
3. Ist eine vorherige Aufklärung infolge zeitlicher Dringlichkeit nicht möglich, ist sie so bald als möglich nachzuholen.
4. Eine Aufklärung unterbleibt insoweit, als urteilsfähige Patientinnen oder Patienten sich dagegen aussprechen. Sie bestätigen dies mit ihrer Unterschrift.