901
GESG
CH-BL
§ 40a Gesundheitsgesetz (GesG) - Information
Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten
§ 40a GesG · Information
1. Die Patientinnen und Patienten bzw. ihre gesetzlichen Vertreter und die Angehörigen werden in geeigneter und verständlicher Weise über ihre Rechte und Pflichten sowie bei stationärer Behandlung über den Spital- oder Heimbetrieb und die Hausordnung informiert.