901
GESG
CH-BL
§ 40 Gesundheitsgesetz (GesG) - Elementare Rechte
Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten
§ 40 GesG · Elementare Rechte
1. Jede Patientin und jeder Patient hat Anspruch auf Achtung ihrer oder seiner Würde.
2. Jede Patientin und jeder Patient hat das Recht auf Information und Selbstbestimmung bezüglich medizinischer und pflegerischer Massnahmen.