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901 GESG CH-BL

§ 4 Gesundheitsgesetz (GesG) - Vollzugs- und Aufsichtsbehörden

Gesundheitsbehörden
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§ 4 GesG · Vollzugs- und Aufsichtsbehörden

1. Die zuständige Direktion (kurz: Direktion) ist Vollzugs- und Aufsichtsbehörde des Kantons im Regelungsbereich dieses Gesetzes.

2. In den Gemeinden ist der Gemeinderat Vollzugs- und Aufsichtsbehörde, soweit nicht durch ein Gemeindereglement eine andere Behörde für zuständig erklärt wird.

3. Die Vollzugs- und Aufsichtsbehörden führen im Rahmen ihrer Zuständigkeit und in Zusammenarbeit mit den Behörden des Bundes die notwendigen Inspektionen durch.

4. Die Vollzugs- und Aufsichtsbehörden verfügen über ein geeignetes System zur Qualitätssicherung von technischen Anwendungen.

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