901
GESG
CH-BL
§ 4 Gesundheitsgesetz (GesG) - Vollzugs- und Aufsichtsbehörden
Gesundheitsbehörden
§ 4 GesG · Vollzugs- und Aufsichtsbehörden
1. Die zuständige Direktion (kurz: Direktion) ist Vollzugs- und Aufsichtsbehörde des Kantons im Regelungsbereich dieses Gesetzes.
2. In den Gemeinden ist der Gemeinderat Vollzugs- und Aufsichtsbehörde, soweit nicht durch ein Gemeindereglement eine andere Behörde für zuständig erklärt wird.
3. Die Vollzugs- und Aufsichtsbehörden führen im Rahmen ihrer Zuständigkeit und in Zusammenarbeit mit den Behörden des Bundes die notwendigen Inspektionen durch.
4. Die Vollzugs- und Aufsichtsbehörden verfügen über ein geeignetes System zur Qualitätssicherung von technischen Anwendungen.