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901 GESG CH-BL

§ 39 Gesundheitsgesetz (GesG) - Geltungsbereich

Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten
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§ 39 GesG · Geltungsbereich

1. Die in diesem Abschnitt festgehaltenen Patientenrechte gelten für die Untersuchung und Behandlung von Patientinnen und Patienten in öffentlichen und privaten Spitälern, in Alters- und Pflegeheimen, in der ambulanten Krankenpflege sowie bei den Inhaberinnen und Inhabern einer Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung nach diesem Gesetz.

2. Vorbehalten bleiben gesetzlich vorgesehene Zwangsmassnahmen.

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