901
GESG
CH-BL
§ 39 Gesundheitsgesetz (GesG) - Geltungsbereich
Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten
§ 39 GesG · Geltungsbereich
1. Die in diesem Abschnitt festgehaltenen Patientenrechte gelten für die Untersuchung und Behandlung von Patientinnen und Patienten in öffentlichen und privaten Spitälern, in Alters- und Pflegeheimen, in der ambulanten Krankenpflege sowie bei den Inhaberinnen und Inhabern einer Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung nach diesem Gesetz.
2. Vorbehalten bleiben gesetzlich vorgesehene Zwangsmassnahmen.