§ 38 Gesundheitsgesetz (GesG) - Voraussetzungen
§ 38 GesG · Voraussetzungen
1. Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb
a. über eine Infrastruktur verfügt, welche den Anforderungen an eine sorgfältige Berufsausübung genügt;
b. über das für eine fachgerechte Tätigkeit erforderliche Personal verfügt;
c. * eine fachlich verantwortliche Person gemäss Abs. 2 bezeichnet hat, welche für die Einhaltung der gesundheitspolizeilichen Vorschriften verantwortlich ist;
d. * die besonderen fachlichen Voraussetzungen gemäss Abs. 3 und Abs. 3bis erfüllt.
2. Die verantwortliche Person muss die Voraussetzungen für eine Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Tätigkeit nach diesem Gesetz erfüllen, welche das Tätigkeitsgebiet des Betriebs abdeckt.
3. Die Bewilligung für die nachfolgend erwähnten Betriebe wird unter folgenden besonderen fachlichen Voraussetzungen erteilt
a. * ...
b. * an Leistungserbringer nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, um Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu erbringen;
c. * an medizinische Laboratorien und Blutspendedienste, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, um Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu erbringen, soweit das Bundesrecht nicht etwas Anderes vorsieht;
d. * an Krankentransport- und Rettungsunternehmen, wenn sie über eine Anerkennung einer gesamtschweizerischen Fachorganisation verfügen.
3bis Der Regierungsrat kann die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsbewilligung näher regeln.
4. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Erteilung und den Entzug der Bewilligungen für die fachlich eigenverantwortliche Berufsausübung im Gesundheitsbereich sinngemäss.