Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
901 GESG CH-BL

§ 37 Gesundheitsgesetz (GesG) - Bewilligungspflichtige Institutionen

Institutionen im Gesundheitsbereich
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (98 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 37 GesG · Bewilligungspflichtige Institutionen

1. Institutionen, welche nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige medizinische oder pflegerische Leistungen nicht im Namen einer Inhaberin oder eines Inhabers einer persönlichen Berufsausübungsbewilligung erbringen, benötigen eine Betriebsbewilligung der Direktion.

2. Ausgenommen sind

a. * Spitäler;

a.bis * Institutionen, welche über eine Betriebsbewilligung nach dem Altersbetreuungs- und Pflegegesetz verfügen;

b. Institutionen, welche über eine Betriebsbewilligung einer Bundesbehörde verfügen.

← § 36 GesG Gesundheitsgesetz (GesG) - Ziele § 38 GesG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →