901
GESG
CH-BL
§ 37 Gesundheitsgesetz (GesG) - Bewilligungspflichtige Institutionen
Institutionen im Gesundheitsbereich
§ 37 GesG · Bewilligungspflichtige Institutionen
1. Institutionen, welche nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige medizinische oder pflegerische Leistungen nicht im Namen einer Inhaberin oder eines Inhabers einer persönlichen Berufsausübungsbewilligung erbringen, benötigen eine Betriebsbewilligung der Direktion.
2. Ausgenommen sind
a. * Spitäler;
a.bis * Institutionen, welche über eine Betriebsbewilligung nach dem Altersbetreuungs- und Pflegegesetz verfügen;
b. Institutionen, welche über eine Betriebsbewilligung einer Bundesbehörde verfügen.