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901 GESG CH-BL

§ 36 Gesundheitsgesetz (GesG) - Spitäler

Institutionen im Gesundheitsbereich
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§ 36 GesG · Spitäler

1. Spitäler und Kliniken sowie deren Abteilungen und Disziplinen sind fachlich durch Ärztinnen oder Ärzte zu führen, die eine Bewilligung nach diesem Gesetz haben.

2. Die Spitäler sind berechtigt, Assistentinnen und Assistenten unter der Verantwortung der Ärztinnen und Ärzte mit Bewilligung gemäss Abs. 1 zu beschäftigen, die mindestens über eine dem schweizerischen Hochschulstudium gleichwertige Ausbildung verfügen.

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