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901 GESG CH-BL

§ 35c Gesundheitsgesetz (GesG) - Beschränkung der Zulassung von Pflegefachpersonen und Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen

Fachliche Bewilligungsvoraussetzungen - Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
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§ 35c GesG · Beschränkung der Zulassung von Pflegefachpersonen und Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen

1. Der Regierungsrat kann einen sofortigen Zulassungsstopp von Pflegefachpersonen und Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen, anordnen, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 55b KVG erfüllt sind.

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