§ 35a Gesundheitsgesetz (GesG) - Zulassung
§ 35a GesG · Zulassung
1. Wer als Leistungserbringer im ambulanten Bereich zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig sein will, bedarf einer Zulassung der Direktion und untersteht deren Aufsicht.
2. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung richten sich nach dem Bundesrecht.
3. Die Zulassung kann mit Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden, soweit dies für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden, wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderlich ist.
4. Ungenutzte Zulassungen verfallen nach 12 Monaten. Die Direktion entscheidet in begründeten Einzelfällen über Ausnahmen.
5. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Zulassungsverfahrens sowie die Meldepflichten der Inhaberinnen und Inhaber einer Zulassung. Er kann besondere Bestimmungen für Praxisübernahmen erlassen.