901
GESG
CH-BL
§ 35 Gesundheitsgesetz (GesG) - Weitere gesamtschweizerisch anerkannte Gesundheitsberufe
Fachliche Bewilligungsvoraussetzungen
§ 35 GesG · Weitere gesamtschweizerisch anerkannte Gesundheitsberufe
1. Die Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Tätigkeit in weiteren Gesundheitsberufen, namentlich als Logopädin oder Logopäde, Medizinische Masseurin oder Masseur, Podologin oder Podologe, Dentalhygienikerin oder Dentalhygieniker, als Tierphysiotherapeutin oder Tierphysiotherapeut sowie als Tierosteopathin oder Tierosteopath wird an Personen erteilt, welche über einen gesamtschweizerisch anerkannten Berufsabschluss verfügen.
2. Der Regierungsrat kann für einzelne Berufe die fachlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung näher regeln und Bestimmungen über die Berufsausübung und Befugnisse erlassen.