§ 33 Gesundheitsgesetz (GesG) - Naturheilpraktik
§ 33 GesG · Naturheilpraktik
1. Die fachlich eigenverantwortliche Ausübung folgender naturheilpraktischer Tätigkeiten an Mensch und Tier ist bewilligungspflichtig
a. * Traditionelle Europäische Naturheilkunde;
b. Homöopathie;
c. * Traditionelle Chinesische Medizin;
d. * ...
e. Ayurveda-Medizin;
f. * ...
g. * ...
h. * ...
i. * andere naturheilpraktische Methoden, die nicht ausschliesslich der Hebung des Wohlbefindens dienen.
2. Die Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen naturheilpraktischen Tätigkeit wird an Personen erteilt, die einen eidgenössisch anerkannten naturheilpraktischen Ausbildungsabschluss nachweisen können.
3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Solange in einer naturheilpraktischen Fachrichtung kein Ausbildungsabschluss gemäss Abs. 2 besteht sowie während einer angemessenen Übergangsfrist zum Erwerb dieses Abschlusses, kann er vorsehen, dass die Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen naturheilpraktischen Tätigkeit auch an Personen erteilt wird, die
a. * einen anderen naturheilpraktischen Ausbildungsabschluss nachweisen können, der mindestens eine medizinische Grundlagenprüfung sowie eine ausreichende theoretische und praktische Ausbildung in der entsprechenden naturheilpraktischen Fachrichtung umfasst, oder
b. * die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Tätigkeit in einem Medizinalberuf, als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann oder als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut erfüllen sowie eine ausreichende theoretische und praktische Ausbildung in der entsprechenden naturheilpraktischen Fachrichtung absolviert haben.