901
GESG
CH-BL
§ 32 Gesundheitsgesetz (GesG) - Psychologische Psychotherapie
Fachliche Bewilligungsvoraussetzungen
§ 32 GesG · Psychologische Psychotherapie
1. Die fachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung zur psychotherapeutischen Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung richten sich nach der Bundesgesetzgebung über die Psychologieberufe.
2. Die praktische psychotherapeutische Tätigkeit im Rahmen eines akkreditierten Weiterbildungsgangs gemäss Bundesgesetzgebung über die Psychologieberufe, ist ohne Bewilligung zulässig unter der persönlichen Verantwortung und fachlichen Aufsicht einer Ärztin, eines Arztes, einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten. Diese Fachperson muss von ihrer Ausbildung her in der Lage sein, die Aufsicht auszuüben.