901
GESG
CH-BL
§ 31 Gesundheitsgesetz (GesG) - Drogistinnen und Drogisten
Fachliche Bewilligungsvoraussetzungen
§ 31 GesG · Drogistinnen und Drogisten
1. Die Bewilligung zur verantwortlichen Führung einer Drogerie wird an Personen erteilt, welche die höhere eidgenössische Fachprüfung für Drogistinnen und Drogisten bestanden haben.
2. Der Regierungsrat kann für eine Tätigkeit als Stellvertreterin oder Stellvertreter weniger hohe Anforderungen festlegen.