Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
901 GESG CH-BL

§ 31 Gesundheitsgesetz (GesG) - Drogistinnen und Drogisten

Fachliche Bewilligungsvoraussetzungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (98 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 31 GesG · Drogistinnen und Drogisten

1. Die Bewilligung zur verantwortlichen Führung einer Drogerie wird an Personen erteilt, welche die höhere eidgenössische Fachprüfung für Drogistinnen und Drogisten bestanden haben.

2. Der Regierungsrat kann für eine Tätigkeit als Stellvertreterin oder Stellvertreter weniger hohe Anforderungen festlegen.

← § 30 GesG Gesundheitsgesetz (GesG) - Ziele § 32 GesG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →