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901 GESG CH-BL

§ 30 Gesundheitsgesetz (GesG) - Berufe gemäss Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe

Fachliche Bewilligungsvoraussetzungen
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§ 30 GesG · Berufe gemäss Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe

1. Die fachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung in einem Gesundheitsberuf richten sich nach der Bundesgesetzgebung.

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