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901 GESG CH-BL

§ 3 Gesundheitsgesetz (GesG) - Vollzug

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 GesG · Vollzug

1. Der Kanton vollzieht dieses Gesetz, sofern nicht ausdrücklich die Gemeinden als zuständig erklärt werden.

2. Der Kanton arbeitet beim Vollzug dieses Gesetzes mit dem Bund, mit anderen Kantonen, mit den Gemeinden und mit dem grenznahen Ausland zusammen.

3. Der Kanton kann Dritte zur Mitwirkung beim Vollzug des Gesetzes beiziehen und ihnen Aufgaben übertragen.

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