Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
901 GESG CH-BL

§ 29 Gesundheitsgesetz (GesG) - Medizinalberufe

Fachliche Bewilligungsvoraussetzungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (98 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 29 GesG · Medizinalberufe

1. Die fachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung in einem Medizinalberuf richten sich nach der Bundesgesetzgebung.

2. ...

← § 28 GesG Gesundheitsgesetz (GesG) - Ziele § 30 GesG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →