901
GESG
CH-BL
§ 28 Gesundheitsgesetz (GesG) - Amtliche Verrichtungen
Berufsausübung und Berufspflichten
§ 28 GesG · Amtliche Verrichtungen
1. Ärztinnen und Ärzte, Tierärztinnen und Tierärzte, Apothekerinnen und Apotheker sowie Pflegefachleute können bei Bedarf verpflichtet werden, amtsärztliche, amtstierärztliche und andere amtlich angeordnete gesundheitspolizeiliche Verrichtungen vorzunehmen.
2. Der Regierungsrat legt die Tarife für solche Verrichtungen kostendeckend fest. Er orientiert sich dabei soweit möglich an den Sozialversicherungstarifen.