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901 GESG CH-BL

§ 27a Gesundheitsgesetz (GesG) - Ersatzabgabe

Berufsausübung und Berufspflichten
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§ 27a GesG · Ersatzabgabe

1. Die Berufsorganisation kann von Personen, die keinen Notfalldienst leisten, eine Ersatzabgabe erheben. Die Ersatzabgabe ist zweckgebunden für die Deckung der Kosten der Organisation und Durchführung des Notfalldienstes zu verwenden.

2. Die Höhe der Ersatzabgabe beträgt bis zu CHF 6'000.- pro Jahr und orientiert sich an der Anzahl nichtgeleisteter Dienste. Sie kann bei Personen, die aus triftigen Gründen wie Krankheit, Schwangerschaft, Betreuung von Kindern oder Erreichen einer Altersgrenze von der Dienstleistung ganz oder teilweise befreit worden sind, angemessen reduziert werden.

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