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901 GESG CH-BL

§ 27 Gesundheitsgesetz (GesG) - Notfälle, Notfalldienst

Berufsausübung und Berufspflichten
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§ 27 GesG · Notfälle, Notfalldienst

1. Die Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker sind verpflichtet, in Notfällen Hilfe zu leisten.

2. Sie sorgen innerhalb ihrer Berufsorganisation für eine zweckmässige Organisation des ambulanten Notfalldienstes. Die Direktion regelt den Notfalldienst, wenn dieser nicht anderweitig sichergestellt ist.

3. Der Kanton kann sich im Rahmen einer Leistungsvereinbarung zwischen der Direktion und der zuständigen Berufsorganisation an der Organisation des Notfalldienstes beteiligen.

4. Personen mit Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung sind verpflichtet, sich persönlich am entsprechenden Notfalldienst zu beteiligen, sofern sie von ihrer Berufsorganisation nicht von der Dienstleistung befreit worden sind. Dies gilt auch, wenn sie ihrer Berufsorganisation nicht angehören.

5. Die Berufsorganisation erlässt ein Reglement über den Notfalldienst und reicht dieses der Direktion zur Genehmigung ein.

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