901
GESG
CH-BL
§ 26 Gesundheitsgesetz (GesG) - Werbung
Berufsausübung und Berufspflichten
§ 26 GesG · Werbung
1. Werbung für medizinische und pflegerische Dienstleistungen darf nicht irreführend oder aufdringlich sein. Dies gilt auch für Dienstleistungen, die nach diesem Gesetz nicht bewilligungspflichtig sind.
2. Der Regierungsrat kann Ausführungsbestimmungen erlassen. Er kann dabei insbesondere die Verwendung von Diplomen, Weiterbildungstiteln und Schwerpunkttätigkeiten in der Werbung regeln.