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901 GESG CH-BL

§ 25a Gesundheitsgesetz (GesG) - Pflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde

Berufsausübung und Berufspflichten
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§ 25a GesG · Pflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde

1. Im Rahmen der gesundheitspolizeilichen Aufsicht ist der zuständigen Behörde jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten und Einrichtungen zu gewähren.

2. Die Aufsichtsbehörde kann Einsicht in Daten und Unterlagen nehmen, Proben entnehmen, Beweise sichern sowie Unterlagen und Gegenstände beschlagnahmen.

3. Sie kann illegale Bekanntmachungen beseitigen sowie Praxen und Betriebe schliessen.

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