901
GESG
CH-BL
§ 25 Gesundheitsgesetz (GesG) - Infrastruktur
Berufsausübung und Berufspflichten
§ 25 GesG · Infrastruktur
1. Ausrüstung, Einrichtung und Räumlichkeiten müssen den Anforderungen an eine sorgfältige Berufsausübung entsprechen.
2. Der Regierungsrat kann für einzelne Tätigkeiten besondere Vorschriften über die Infrastruktur erlassen.