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901 GESG CH-BL

§ 25 Gesundheitsgesetz (GesG) - Infrastruktur

Berufsausübung und Berufspflichten
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§ 25 GesG · Infrastruktur

1. Ausrüstung, Einrichtung und Räumlichkeiten müssen den Anforderungen an eine sorgfältige Berufsausübung entsprechen.

2. Der Regierungsrat kann für einzelne Tätigkeiten besondere Vorschriften über die Infrastruktur erlassen.

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