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901 GESG CH-BL

§ 24 Gesundheitsgesetz (GesG) - Patientendokumentation

Berufsausübung und Berufspflichten
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§ 24 GesG · Patientendokumentation

1. Über jede Patientin oder jeden Patienten ist eine Patientendokumentation zu führen, welche insbesondere über Untersuchung, Diagnose, Behandlung, Abgabe von Heilmitteln und Pflege Aufschluss gibt.

2. Die Patientendokumentation ist während mindestens 10 Jahren ab dem letzten Eintrag aufzubewahren. Der Regierungsrat kann längere Aufbewahrungsfristen für besondere Informationen vorsehen.

3. Bei Aufbewahrung der Patientendokumentation mittels elektronischer Datenverarbeitung müssen die Eintragungen datiert, unabänderbar gespeichert und jederzeit abrufbar sein.

4. Der Regierungsrat erlässt weitere Vorschriften über die Führung, Aufbewahrung und Vernichtung der Patientendokumentation, insbesondere für den Fall einer Übergabe oder Schliessung der Praxis oder des Todes der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers.

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